Rechtssatz RS0128803
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128803
Entscheidungsdatum
24.11.2021
Norm
ABGB §879 Abs3 BIIp
ARB 2010 Art15.3.2.
Rechtssatz
Auch wenn das Kündigungsrecht in der Rechtsschutzversicherung nicht vollständig paritätisch sein muss, bedeutet dies nicht, dass sich der Versicherer ein unbeschränktes Kündigungsrecht einräumen und damit den Versicherungsnehmer, der nur eingeschränkte Kündigungsmöglichkeiten hat, gröblich benachteiligen darf. Ist es imparitätisch, müssen die Voraussetzungen für das Kündigungsrecht des Versicherers besonders genau präzisiert und objektivierbar sein, um beurteilen zu können, ob es im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB auch sachlich gerechtfertigt ist. Art 15.3.2 ARB 2010 ist nach § 879 Abs 3 ABGB nichtig.Auch wenn das Kündigungsrecht in der Rechtsschutzversicherung nicht vollständig paritätisch sein muss, bedeutet dies nicht, dass sich der Versicherer ein unbeschränktes Kündigungsrecht einräumen und damit den Versicherungsnehmer, der nur eingeschränkte Kündigungsmöglichkeiten hat, gröblich benachteiligen darf. Ist es imparitätisch, müssen die Voraussetzungen für das Kündigungsrecht des Versicherers besonders genau präzisiert und objektivierbar sein, um beurteilen zu können, ob es im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB auch sachlich gerechtfertigt ist. Artikel 15 Punkt 3 Punkt 2, ARB 2010 ist nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nichtig.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 201/12b
Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 201/12b
Veröff: SZ 2013/5
- 7 Ob 84/16b
Entscheidungstext OGH 25.05.2016 7 Ob 84/16b
Auch; Beisatz: Hier: Art 13.1 MKRB 2010 bei paritätischem Kündigungsrecht. (T1)
- 7 Ob 208/15m
Entscheidungstext OGH 06.07.2016 7 Ob 208/15m
Beisatz: Betrifft Art 15.3.2 ARB 2005. (T2)
- 7 Ob 148/21x
Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 148/21x
Beisatz: Hier: Verbandsklage. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128803
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022
Dokumentnummer
JJR_20130123_OGH0002_0070OB00201_12B0000_004