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Rechtssatz RS0128808

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128808

Geschäftszahl

1Ob29/13s

Entscheidungsdatum

11.04.2013

Rechtssatz

Verfügt eine Partei nicht über ausreichende Kenntnisse der Gerichtssprache, ist im Verfahren außer Streitsachen bei mündlichem Vorbringen ein Dolmetscher beizuziehen. Bringt eine Partei einen Schriftsatz nicht in der Gerichtssprache ein, ist ihr dessen Verbesserung durch Übersetzung in diese aufzutragen. Nur wenn sich herausstellt, dass die Partei trotz Beiziehung eines Dolmetschers nicht in der Lage ist, zweckmäßiges Vorbringen zu erstatten und Anträge zu stellen, oder eine objektiv unzumutbare Verzögerung des Verfahrens droht, ist nach Paragraph 4, Absatz 2, AußStrG vorzugehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 29/13s
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 29/13s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128808

Im RIS seit

04.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2013

Dokumentnummer

JJR_20130411_OGH0002_0010OB00029_13S0000_001