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Rechtssatz RS0128814×

Rechtssatz RS0128814

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128814

Geschäftszahl

4Ob164/12i; 2Ob182/12x

Entscheidungsdatum

24.01.2013

Rechtssatz

Eine Klausel, wonach bei Nichtnutzung eines Flugcoupons in der angegebenen Reihenfolge, ein Aufpreis für die tatsächlich beabsichtigte Reiseroute verrechnet wird, ist sachlich gerechtfertigt, soweit sie nur jene Fälle umfasst, in denen der Fluggast von vornherein die Nutzung eines von mehreren Flügen eines Kombinationsangebots beabsichtigt und so das Tarifsystem bewusst umgeht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 164/12i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 164/12i
    Beisatz: Soweit diese Klausel jedoch auch Kunden belastet, die zunächst das Kombinationsangebot nutzen wollten und sich erst später - etwa wegen des Versäumens oder der Verspätung eines Zubringerfluges oder wegen einer Änderung ihrer Reisepläne - anders entschließen, ist sie gröblich benachteiligend. (T1)
  • 2 Ob 182/12x
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 182/12x
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128814

Im RIS seit

09.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2013

Dokumentnummer

JJR_20121217_OGH0002_0040OB00164_12I0000_001