Rechtssatz RS0128815
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128815
Entscheidungsdatum
17.10.2023
Norm
Rom II-VO Art6 Abs1
Rom II-VO Art27
EG-RL 2000/31/EG - RL über den elektronischen Geschäftsverkehr 32000L0031 Art3
ECG §20
EG-RL 2005/29/EG - Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken UGP-RL 32005L0029 allg
Rechtssatz
Auch das auf Ansprüche wegen irreführender Werbung im Internet anzuwendende Recht ist nach Art 6 Abs 1 Rom II-VO zu bestimmen. Soweit das Herkunftslandprinzip des Art 3 der RL über den elektronischen Geschäftsverkehr (RL 2000/31/EG) anwendbar ist, darf die Anwendung dieses Rechts zu keinen strengeren Anforderungen führen, als sie im Recht jenes Staates vorgesehen sind, in dem der Diensteanbieter niedergelassen ist. Beruhen allerdings beide Rechte auf der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG), ist eine Parallelprüfung nach dem Recht des Niederlassungsstaates nur dann erforderlich, wenn der Diensteanbieter konkret behauptet, dass dieses Recht in zulässiger Umsetzung der Richtlinie weniger strenge Anforderungen vorsieht als das nach Art 6 Abs 1 Rom II-VO bestimmte Recht.Auch das auf Ansprüche wegen irreführender Werbung im Internet anzuwendende Recht ist nach Artikel 6, Absatz eins, Rom II-VO zu bestimmen. Soweit das Herkunftslandprinzip des Artikel 3, der RL über den elektronischen Geschäftsverkehr (RL 2000/31/EG) anwendbar ist, darf die Anwendung dieses Rechts zu keinen strengeren Anforderungen führen, als sie im Recht jenes Staates vorgesehen sind, in dem der Diensteanbieter niedergelassen ist. Beruhen allerdings beide Rechte auf der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG), ist eine Parallelprüfung nach dem Recht des Niederlassungsstaates nur dann erforderlich, wenn der Diensteanbieter konkret behauptet, dass dieses Recht in zulässiger Umsetzung der Richtlinie weniger strenge Anforderungen vorsieht als das nach Artikel 6, Absatz eins, Rom II-VO bestimmte Recht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 29/13p
Entscheidungstext OGH 23.05.2013 4 Ob 29/13p
Veröff: SZ 2013/51
- 4 Ob 175/21w
Entscheidungstext OGH 16.12.2021 4 Ob 175/21w
Vgl; nur: Auch das auf Ansprüche wegen irreführender Werbung im Internet anzuwendende Recht ist nach Art 6 Abs 1 Rom II-VO zu bestimmen. Soweit das Herkunftslandprinzip des Art 3 der RL über den elektronischen Geschäftsverkehr (RL 2000/31/EG) anwendbar ist, darf die Anwendung dieses Rechts zu keinen strengeren Anforderungen führen, als sie im Recht jenes Staates vorgesehen sind, in dem der Diensteanbieter niedergelassen ist. (T1)
Beisatz: Hier: Irreführungstatbestände des § 2 UWG und des § 5 dUWG im Wesentlichen gleichlautend. (T2)
- 4 Ob 51/23p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.10.2023 4 Ob 51/23p
Beisatz wie T1 nur: Soweit das Herkunftslandprinzip des Art 3 der RL über den elektronischen Geschäftsverkehr (RL 2000/31/EG) anwendbar ist, darf die Anwendung dieses Rechts zu keinen strengeren Anforderungen führen, als sie im Recht jenes Staates vorgesehen sind, in dem der Diensteanbieter niedergelassen ist. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128815
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Dokumentnummer
JJR_20130523_OGH0002_0040OB00029_13P0000_001