Rechtssatz RS0128821
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128821
Entscheidungsdatum
11.04.2013
Rechtssatz
Der Begriff „nur mit einer Geldstrafe“ in § 13 Abs 2 AHK schließt die Fälle der nahezu ausnahmslos gemäß § 16 VStG bei Verhängung einer Geldstrafe festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafe ein. Im Anwendungsbereich der AHK sind die Leistungen eines Rechtsanwalts in Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen, die mit einer Geldstrafe bis zu 750 EUR bedroht sind, daher gemäß § 13 Abs 2 AHK auf einer Bemessungsgrundlage von 1.450 EUR nach den Bestimmungen des RATG zu entlohnen, unabhängig davon, ob für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auch eine Ersatzfreiheitsstrafe angedroht ist.Der Begriff „nur mit einer Geldstrafe“ in Paragraph 13, Absatz 2, AHK schließt die Fälle der nahezu ausnahmslos gemäß Paragraph 16, VStG bei Verhängung einer Geldstrafe festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafe ein. Im Anwendungsbereich der AHK sind die Leistungen eines Rechtsanwalts in Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen, die mit einer Geldstrafe bis zu 750 EUR bedroht sind, daher gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AHK auf einer Bemessungsgrundlage von 1.450 EUR nach den Bestimmungen des RATG zu entlohnen, unabhängig davon, ob für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auch eine Ersatzfreiheitsstrafe angedroht ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128821
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2013
Dokumentnummer
JJR_20130411_OGH0002_0010OB00057_13H0000_001