Rechtssatz RS0128825
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128825
Entscheidungsdatum
30.04.2018
Norm
ABGB §140 Abs1 Bc
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Bc
Rechtssatz
Nach herrschender Auffassung kann von einem ausländischen, in Österreich lebenden Unterhaltspflichtigen verlangt werden, dass er in Österreich erforderliche Anträge auf Erteilung einer Niederlassungs- und Arbeitsbewilligung stellt und diese Verfahren gehörig betreibt, um einer erlaubten Beschäftigung nachgehen zu können; dazu gehört auch, dass er sich um eine fristgerechte Verlängerung einer ablaufenden Bewilligung kümmert. Sind dem Unterhaltspflichtigen allerdings die Erlangung beziehungsweise der Erhalt einer Bewilligung nicht möglich, scheidet eine Anspannung auf ein Einkommen aus illegaler Beschäftigung (Schwarzarbeit) aus; eine derartige Anspannung wäre mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht in Einklang zu bringen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 80/13b
Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 80/13b
- 7 Ob 16/14z
Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 16/14z
Auch; Beisatz: Eine Anspannung auf ein Einkommen aus rechtswidriger Tätigkeit scheidet aus; eine derartige Anspannung wäre mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht in Einklang zu bringen. (T1)
Beisatz: Hier: Zuhälterei. (T2); Veröff: SZ 2014/19
- 10 Ob 59/14w
Entscheidungstext OGH 21.10.2014 10 Ob 59/14w
Auch
- 9 Ob 72/15a
Entscheidungstext OGH 21.12.2015 9 Ob 72/15a
Auch; Beis ähnlich wie T1
- 1 Ob 38/18x
Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 38/18x
Ähnlich; nur: Nach herrschender Auffassung kann von einem ausländischen, in Österreich lebenden Unterhaltspflichtigen verlangt werden, dass er in Österreich erforderliche Anträge auf Erteilung einer Niederlassungs- und Arbeitsbewilligung stellt und diese Verfahren gehörig betreibt, um einer erlaubten Beschäftigung nachgehen zu können; dazu gehört auch, dass er sich um eine fristgerechte Verlängerung einer ablaufenden Bewilligung kümmert. (T3); Beisatz: Dies gilt auch für außerhalb von Österreich aufhältige Unterhaltspflichtige. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128825
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2019
Dokumentnummer
JJR_20130508_OGH0002_0060OB00080_13B0000_001