Rechtssatz RS0128826
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128826
Entscheidungsdatum
08.05.2013
Norm
AnerbenG §18 Abs3 Z1
Tir HöfeG §25 Abs1 Z4
Rechtssatz
Bei Anwendung des § 25 Abs 1 Z 4 Tir HöfeG sind die vom Anerben im Zusammenhang mit der Neuerrichtung der Hofstelle erbrachten Eigenleistungen in Anschlag zu bringen. § 25 Tir HöfeG bezweckt einen Interessenausgleich zwischen dem Anerben auf der einen Seite und weichenden Erben und Noterben auf der anderen Seite. Unter diesem Gesichtspunkt kann es keinen Unterschied machen, ob der Anerbe die neue Hofstelle teilweise durch Eigenleistungen errichtet oder diese Leistungen durch Betrauung von Professionisten erbracht werden.Bei Anwendung des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Tir HöfeG sind die vom Anerben im Zusammenhang mit der Neuerrichtung der Hofstelle erbrachten Eigenleistungen in Anschlag zu bringen. Paragraph 25, Tir HöfeG bezweckt einen Interessenausgleich zwischen dem Anerben auf der einen Seite und weichenden Erben und Noterben auf der anderen Seite. Unter diesem Gesichtspunkt kann es keinen Unterschied machen, ob der Anerbe die neue Hofstelle teilweise durch Eigenleistungen errichtet oder diese Leistungen durch Betrauung von Professionisten erbracht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128826
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20130508_OGH0002_0060OB00027_13H0000_001