Rechtssatz RS0128828
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128828
Entscheidungsdatum
20.09.2019
Rechtssatz
Solange das (mangels anderer Regelungen in der Stiftungserklärung zuständige) Außerstreitgericht (§ 40 PSG) die Vorstandsvergütung nach § 19 Abs 2 PSG nicht bestimmt hat, besteht nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung kein Anspruch auf die Auszahlung einer Vergütung. Die gerichtliche Bestimmung der Höhe der Vergütung ist somit aufschiebende Bedingung für den Anspruch. Der solchermaßen bedingte Vergütungsanspruch kann zediert werden, nicht jedoch das gegenüber dem Gericht bestehende Antragsrecht nach § 19 Abs 2 PSG.Solange das (mangels anderer Regelungen in der Stiftungserklärung zuständige) Außerstreitgericht (Paragraph 40, PSG) die Vorstandsvergütung nach Paragraph 19, Absatz 2, PSG nicht bestimmt hat, besteht nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung kein Anspruch auf die Auszahlung einer Vergütung. Die gerichtliche Bestimmung der Höhe der Vergütung ist somit aufschiebende Bedingung für den Anspruch. Der solchermaßen bedingte Vergütungsanspruch kann zediert werden, nicht jedoch das gegenüber dem Gericht bestehende Antragsrecht nach Paragraph 19, Absatz 2, PSG.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 20/13d
Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 20/13d
- 2 Ob 105/19h
Entscheidungstext OGH 20.09.2019 2 Ob 105/19h
Vgl; Beisatz: Mangels anderer Regelungen in der Stiftungserklärung entsteht der Anspruch eines Vorstandsmitglieds gegen die Privatstiftung auf Auszahlung einer Vergütung erst mit der rechtskräftigen Bestimmung deren Höhe durch das Außerstreitgericht (§ 40 PSG) gemäß § 19 Abs 2 PSG. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128828
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019
Dokumentnummer
JJR_20130508_OGH0002_0060OB00020_13D0000_001