Rechtssatz RS0128829
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128829
Entscheidungsdatum
08.05.2013
Rechtssatz
Vorstandsmitglieder einer Privatstiftung sind zur Verschwiegenheit über Betriebs‑ und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht eines Vorstandsmitglieds besteht grundsätzlich auch nach Beendigung der Organstellung. Durch diese Verschwiegenheitspflichten von Stiftungsorganmitgliedern und die Beschränkung der Antragslegitimation auf diese in § 19 Abs 2 PSG ist das Geheimhaltungsinteresse der Privatstiftung bei Bestimmung der Höhe der Vergütung hinreichend geschützt. Es bestehen aber keine Bedenken, über den Wortlaut des § 19 Abs 2 PSG hinaus auch ehemaligen Vorstandsmitgliedern insbesondere für die sie selbst betreffenden Vergütungsansprüche für vergangene Zeiträume die Antragslegitimation zuzugestehen.Vorstandsmitglieder einer Privatstiftung sind zur Verschwiegenheit über Betriebs‑ und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht eines Vorstandsmitglieds besteht grundsätzlich auch nach Beendigung der Organstellung. Durch diese Verschwiegenheitspflichten von Stiftungsorganmitgliedern und die Beschränkung der Antragslegitimation auf diese in Paragraph 19, Absatz 2, PSG ist das Geheimhaltungsinteresse der Privatstiftung bei Bestimmung der Höhe der Vergütung hinreichend geschützt. Es bestehen aber keine Bedenken, über den Wortlaut des Paragraph 19, Absatz 2, PSG hinaus auch ehemaligen Vorstandsmitgliedern insbesondere für die sie selbst betreffenden Vergütungsansprüche für vergangene Zeiträume die Antragslegitimation zuzugestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128829
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2013
Dokumentnummer
JJR_20130508_OGH0002_0060OB00020_13D0000_002