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Rechtssatz RS0128829

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128829

Geschäftszahl

6Ob20/13d

Entscheidungsdatum

08.05.2013

Norm

PSG §17
PSG §19 Abs2

Rechtssatz

Vorstandsmitglieder einer Privatstiftung sind zur Verschwiegenheit über Betriebs‑ und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht eines Vorstandsmitglieds besteht grundsätzlich auch nach Beendigung der Organstellung. Durch diese Verschwiegenheitspflichten von Stiftungsorganmitgliedern und die Beschränkung der Antragslegitimation auf diese in Paragraph 19, Absatz 2, PSG ist das Geheimhaltungsinteresse der Privatstiftung bei Bestimmung der Höhe der Vergütung hinreichend geschützt. Es bestehen aber keine Bedenken, über den Wortlaut des Paragraph 19, Absatz 2, PSG hinaus auch ehemaligen Vorstandsmitgliedern insbesondere für die sie selbst betreffenden Vergütungsansprüche für vergangene Zeiträume die Antragslegitimation zuzugestehen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 20/13d
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 20/13d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128829

Im RIS seit

17.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2013

Dokumentnummer

JJR_20130508_OGH0002_0060OB00020_13D0000_002