Rechtssatz RS0128830
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128830
Entscheidungsdatum
08.05.2013
Rechtssatz
Da das AktG (im Gegensatz zum dAktG) keine ausdrückliche Norm über die Satzungsstrenge enthält, ist eine Auslegung des AktG dahingehend, dass eine Satzungsbestimmung immer nur dann zulässig ist, wenn sie vom AktG ausdrücklich so vorgesehen ist oder die Zulässigkeit abweichender Regelungen ausdrücklich vom AktG gestattet ist, nicht in jedem Fall geboten.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 28/13f
Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 28/13f
Beisatz: Da das AktG vom Leitbild der börsenotierten Publikumsaktiengesellschaft geprägt ist, erscheint es gerechtfertigt, für nicht börsenotierte Aktiengesellschaften eine größere Satzungsautonomie anzuerkennen. Dies betrifft insbesondere solche Bereiche, bei denen die freie Handelbarkeit von Aktien auf der Börse keine Rolle spielt. (T1); Veröff: SZ 2013/47
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128830
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015
Dokumentnummer
JJR_20130508_OGH0002_0060OB00028_13F0000_001