Rechtssatz RS0128834
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128834
Entscheidungsdatum
23.05.2013
Rechtssatz
Eine Grundversicherung ist nach Abschnitt I) 4. des Excendeten-Versicherungsvertrags der Kammer der Wirtschaftstreuhänder solange nicht „ausgeschöpft“, als die nach §§ 149, 150 VersVG vom Grundversicherer zu tragenden Abwehrkosten zu decken sind und eine allfällige Differenz zwischen den tatsächlich entstandenen und den vom Grundversicherer gedeckten Abwehrkosten aus einer vom Versicherungsnehmer mit dem Grundversicherer vereinbarten Einschränkung der Hauptleistungspflicht nach §§ 149, 150 VersVG resultiert.Eine Grundversicherung ist nach Abschnitt römisch eins) 4. des Excendeten-Versicherungsvertrags der Kammer der Wirtschaftstreuhänder solange nicht „ausgeschöpft“, als die nach Paragraphen 149, 150, VersVG vom Grundversicherer zu tragenden Abwehrkosten zu decken sind und eine allfällige Differenz zwischen den tatsächlich entstandenen und den vom Grundversicherer gedeckten Abwehrkosten aus einer vom Versicherungsnehmer mit dem Grundversicherer vereinbarten Einschränkung der Hauptleistungspflicht nach Paragraphen 149, 150, VersVG resultiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128834
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2013
Dokumentnummer
JJR_20130523_OGH0002_0070OB00060_13V0000_001