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Rechtssatz RS0128836

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128836

Geschäftszahl

7Ob62/13p

Entscheidungsdatum

17.04.2013

Rechtssatz

Die Zustimmungsfiktion des Paragraph 25, Absatz 2 und 5 VermG greift immer dann, wenn ein Grundeigentümer nicht fristgerecht das Gericht anruft. Ein solcher Fall hat genauso wie eine vergleichsweise Grenzfestlegung unmittelbare Bedeutung für die Eigentumsverhältnisse. Bereits nach Fristablauf stehen die Eigentumsverhältnisse an der fraglichen Grenze kraft unwiderlegbar fingierter Zustimmung und mit unmittelbarer sachenrechtlicher Wirkung auf das Eigentumsrecht fest, ohne dass es auf eine Ersichtlichmachung im Grenzkataster, eine Verbücherung oder den Bescheid einer Behörde ankäme. Einer dem Eintragungsgrundsatz entsprechenden Einverleibung bedarf es nicht. Durch die unwiderlegbare Zustimmungsfiktion des Paragraph 25, Absatz 5, VermG wird der Grenzverlauf neu in konstitutiver Weise festgelegt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 62/13p
    Entscheidungstext OGH 17.04.2013 7 Ob 62/13p
    Veröff: SZ 2013/39

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128836

Im RIS seit

18.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2015

Dokumentnummer

JJR_20130417_OGH0002_0070OB00062_13P0000_001