Rechtssatz RS0128850
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128850
Entscheidungsdatum
24.04.2013
Rechtssatz
Bei einem Regress nach § 1302 ABGB ist im Hinblick auf deliktsunfähige Mitschuldner auch die Wertung des § 1310 ABGB zu berücksichtigen. So ist zu prüfen, ob und inwieweit eine Ersatzpflicht mit Rücksicht auf das Vermögen des Deliktsunfähigen ‑ auch eine bestehende Haftpflichtversicherung ‑ sowie darauf, ob ihm nicht doch ein Verschulden zur Last zu legen ist, der Billigkeit entspricht.Bei einem Regress nach Paragraph 1302, ABGB ist im Hinblick auf deliktsunfähige Mitschuldner auch die Wertung des Paragraph 1310, ABGB zu berücksichtigen. So ist zu prüfen, ob und inwieweit eine Ersatzpflicht mit Rücksicht auf das Vermögen des Deliktsunfähigen ‑ auch eine bestehende Haftpflichtversicherung ‑ sowie darauf, ob ihm nicht doch ein Verschulden zur Last zu legen ist, der Billigkeit entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128850
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015
Dokumentnummer
JJR_20130424_OGH0002_0090OB00049_12I0000_002