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Rechtssatz RS0128852

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128852

Geschäftszahl

2Ob16/13m; 3Ob46/21t

Entscheidungsdatum

22.04.2021

Rechtssatz

Unzulässig ist die Streitanmerkung einer Klage, deren Begehren nicht auf Unwirksamkeit und Löschung eines bücherlichen Rechts, sondern auf die Lösung einer für ein allfälliges späteres Verbücherungsbegehren relevanten Vorfrage gerichtet ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 16/13m
    Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 16/13m
    Bem: Vgl 1 Ob 2359/96k. (T1)
    Beisatz: Hier: Klagebegehren nicht gerichtet auf Unwirksamkeit und Löschung eines bücherlichen Rechts, sondern auf die Feststellung des konkreten Umfangs der Servitut. (T2)
    Beisatz: Ein bloß auf die Feststellung des konkreten Umfangs der Servitut gerichtetes Klagebegehren betrifft bestenfalls eine Vorfrage für ein allfälliges späteres Begehren auf Verbücherung der Einschränkung der Servitut, strebt aber weder im Hauptbegehren auf Feststellung, noch im Eventualbegehren auf Unterlassung eine Änderung des Grundbuchstands an. (T3)
  • 3 Ob 46/21t
    Entscheidungstext OGH 22.04.2021 3 Ob 46/21t
    Beisatz: Hier: Eigentumsfreiheitsklage. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128852

Im RIS seit

29.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021

Dokumentnummer

JJR_20130425_OGH0002_0020OB00016_13M0000_001