Rechtssatz RS0128852
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128852
Entscheidungsdatum
22.04.2021
Rechtssatz
Unzulässig ist die Streitanmerkung einer Klage, deren Begehren nicht auf Unwirksamkeit und Löschung eines bücherlichen Rechts, sondern auf die Lösung einer für ein allfälliges späteres Verbücherungsbegehren relevanten Vorfrage gerichtet ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 16/13m
Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 16/13m
Bem: Vgl 1 Ob 2359/96k. (T1)
Beisatz: Hier: Klagebegehren nicht gerichtet auf Unwirksamkeit und Löschung eines bücherlichen Rechts, sondern auf die Feststellung des konkreten Umfangs der Servitut. (T2)
Beisatz: Ein bloß auf die Feststellung des konkreten Umfangs der Servitut gerichtetes Klagebegehren betrifft bestenfalls eine Vorfrage für ein allfälliges späteres Begehren auf Verbücherung der Einschränkung der Servitut, strebt aber weder im Hauptbegehren auf Feststellung, noch im Eventualbegehren auf Unterlassung eine Änderung des Grundbuchstands an. (T3)
- 3 Ob 46/21t
Entscheidungstext OGH 22.04.2021 3 Ob 46/21t
Beisatz: Hier: Eigentumsfreiheitsklage. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128852
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2021
Dokumentnummer
JJR_20130425_OGH0002_0020OB00016_13M0000_001