Rechtssatz RS0128858
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128858
Entscheidungsdatum
15.05.2013
Rechtssatz
Die Zustimmung des betreibenden Gläubigers zur vom Verpflichteten beantragten Einstellung der Exekution erfüllt immer den Tatbestand des § 39 Abs 1 Z 6 EO. Die Exekution ist in diesem Fall auch dann einzustellen, wenn der Verpflichtete seinen Einstellungsantrag mit einem tatsächlich nicht vorliegenden Einstellungsgrund begründete (ausdrückliche Ablehnung von RIS‑Justiz RS0001069).Die Zustimmung des betreibenden Gläubigers zur vom Verpflichteten beantragten Einstellung der Exekution erfüllt immer den Tatbestand des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO. Die Exekution ist in diesem Fall auch dann einzustellen, wenn der Verpflichtete seinen Einstellungsantrag mit einem tatsächlich nicht vorliegenden Einstellungsgrund begründete (ausdrückliche Ablehnung von RIS‑Justiz RS0001069).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128858
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015
Dokumentnummer
JJR_20130515_OGH0002_0030OB00078_13M0000_001