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Rechtssatz RS0128860

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128860

Geschäftszahl

7Ob69/13t

Entscheidungsdatum

23.05.2013

Norm

ABE 2008 Art13
ABE 2010 Art13

Rechtssatz

Unter einem Nebengebäude ist ein unbewegliches, allseits umschlossenes, auf oder unter der Erdoberfläche errichtetes Bauwerk zu verstehen, das von Menschen betreten werden kann und dazu geeignet und bestimmt ist, Menschen oder Sachen gegen äußere Einflüsse zu schützen. „Frei stehend“ ist das Nebengebäude, wenn es nicht mit dem Hauptgebäude ‑ dem „beantragten Gebäude“ ‑ verbunden ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 69/13t
    Entscheidungstext OGH 23.05.2013 7 Ob 69/13t
    Beisatz: Dass auch solche Nebengebäude mitversichert sind, die sich unter dem Erdboden befinden, ergibt sich zumindest aus der Unklarheitenregelung des § 915 ABGB. (T1)
    Beisatz: Hier: Ein im Erdbereich des Gartens errichteter Weinkeller, der mit dem Einfamilienhaus nicht verbunden ist, erfüllt sämtliche Merkmale eines mitversicherten Nebengebäudes. (T2)

Schlagworte

unterirdisch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128860

Im RIS seit

31.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2013

Dokumentnummer

JJR_20130523_OGH0002_0070OB00069_13T0000_001