Rechtssatz RS0128860
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128860
Entscheidungsdatum
23.05.2013
Norm
ABE 2008 Art13
ABE 2010 Art13
Rechtssatz
Unter einem Nebengebäude ist ein unbewegliches, allseits umschlossenes, auf oder unter der Erdoberfläche errichtetes Bauwerk zu verstehen, das von Menschen betreten werden kann und dazu geeignet und bestimmt ist, Menschen oder Sachen gegen äußere Einflüsse zu schützen. „Frei stehend“ ist das Nebengebäude, wenn es nicht mit dem Hauptgebäude ‑ dem „beantragten Gebäude“ ‑ verbunden ist.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 69/13t
Entscheidungstext OGH 23.05.2013 7 Ob 69/13t
Beisatz: Dass auch solche Nebengebäude mitversichert sind, die sich unter dem Erdboden befinden, ergibt sich zumindest aus der Unklarheitenregelung des § 915 ABGB. (T1)
Beisatz: Hier: Ein im Erdbereich des Gartens errichteter Weinkeller, der mit dem Einfamilienhaus nicht verbunden ist, erfüllt sämtliche Merkmale eines mitversicherten Nebengebäudes. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128860
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2013
Dokumentnummer
JJR_20130523_OGH0002_0070OB00069_13T0000_001