Rechtssatz RS0128868
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128868
Geschäftszahl
12Os25/13p (12Os42/13p)
Entscheidungsdatum
16.05.2013
Rechtssatz
Der Angeklagte bringt sich durch das von seinem Verteidiger zu verantwortende Unterlassen einer Rüge um die Möglichkeit, aus der fehlerhaften Gerichtsbesetzung im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes eine Neudurchführung des Verfahrens zu erwirken.
Entscheidungstexte
- 12 Os 25/13p
Entscheidungstext OGH 16.05.2013 12 Os 25/13p
Beisatz: Hier: Fehlerhafte Besetzung des Schöffengerichts in Jugendstrafsachen nach § 28 Abs 2 JGG, weil kein Schöffe dem Geschlecht des Angeklagten angehörte. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128868
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2013
Dokumentnummer
JJR_20130516_OGH0002_0120OS00025_13P0000_001