Rechtssatz RS0128869
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128869
Geschäftszahl
15Os102/12g (15Os103/12d)
Entscheidungsdatum
24.04.2013
Rechtssatz
Eine analoge Anwendung des § 31 StGB im Weg nachträglicher Strafmilderung (§ 31a Abs 1 StGB) ist aus Anlass einer erst nach Rechtskraft des Urteils im Ausland erfolgten weiteren Verurteilung wegen einer früheren Tat mangels Vorliegens einer planwidrigen Gesetzeslücke nicht möglich.Eine analoge Anwendung des Paragraph 31, StGB im Weg nachträglicher Strafmilderung (Paragraph 31 a, Absatz eins, StGB) ist aus Anlass einer erst nach Rechtskraft des Urteils im Ausland erfolgten weiteren Verurteilung wegen einer früheren Tat mangels Vorliegens einer planwidrigen Gesetzeslücke nicht möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128869
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2013
Dokumentnummer
JJR_20130424_OGH0002_0150OS00102_12G0000_001