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Rechtssatz RS0128875

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0128875

Geschäftszahl

14Os53/13w

Entscheidungsdatum

11.06.2013

Rechtssatz

Ein Schuldspruch wegen des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels erfordert in objektiver Hinsicht Feststellungen dazu, welches Beweismittel, über das er nicht oder nicht allein Verfügen darf und das zur Verwendung in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren oder in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung bestimmt ist, der Täter vernichtet, beschädigt oder unterdrückt. Hat er aber nicht ein zur Tatzeit bereits vorhandenes Beweismittel vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, sondern bloß die zweckentsprechende Herstellung eines Beweismittels verhindert, wird gerichtliche Strafbarkeit (auch nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB) nicht begründet (hier: Hängen einer Schachtel über die Optik eines Radarmessgeräts).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128875

Im RIS seit

06.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2013

Dokumentnummer

JJR_20130611_OGH0002_0140OS00053_13W0000_001