Rechtssatz RS0128877
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128877
Entscheidungsdatum
26.06.2013
Rechtssatz
Im Fall der Aussetzung der Entscheidung des Geschworenengerichts (§ 334 Abs 1 StPO) ist eine vor der Verweisung der Sache an ein anderes Geschworenengericht durch den Obersten Gerichtshof (§ 334 Abs 2 StPO) erfolgte Zurückziehung der Anklage (hier: unter gleichzeitiger Einbringung eines Strafantrags; § 227 Abs 2 StPO) unzulässig und vermag keine Wirkung zu entfalten (§ 310 Abs 2 StPO).Im Fall der Aussetzung der Entscheidung des Geschworenengerichts (Paragraph 334, Absatz eins, StPO) ist eine vor der Verweisung der Sache an ein anderes Geschworenengericht durch den Obersten Gerichtshof (Paragraph 334, Absatz 2, StPO) erfolgte Zurückziehung der Anklage (hier: unter gleichzeitiger Einbringung eines Strafantrags; Paragraph 227, Absatz 2, StPO) unzulässig und vermag keine Wirkung zu entfalten (Paragraph 310, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128877
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2013
Dokumentnummer
JJR_20130626_OGH0002_0150NS00032_13V0000_001