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Rechtssatz RS0128878

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0128878

Geschäftszahl

14Os74/13h (14Os75/13f)

Entscheidungsdatum

11.06.2013

Rechtssatz

Wird durch ein Verhalten nach durchschnittlicher Auffassung eines sozial integrierten wertbewussten Menschen (also nach herrschender Vorstellung vom moralisch Richtigen) die soziale Wertschätzung desjenigen empfindlich beeinträchtigt, der es (vermeintlich) gesetzt hat, so gilt es als unehrenhaft im Sinn des Paragraph 111, Absatz eins, zweiter Fall erste Alternative StGB. Bei Bewertung eines Verhaltens als unehrenhaft ist eine streng auf die Umstände des Einzelfalls abstellende differenzierende Betrachtung geboten. So gilt zwar die Begehung einer mit gerichtlichen Strafe bedrohten Vorsatztat als Inbegriff eines unehrenhaften Verhaltens, doch sind Fahrlässigkeitsdelikte und (bloße) Verwaltungsübertretungen nicht generell vom Tatbestand des Paragraph 111, Absatz eins, zweiter Fall ausgenommen.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 74/13h
    Entscheidungstext OGH 11.06.2013 14 Os 74/13h
    Beisatz: Hier: Die Behauptungen, der Privatankläger habe die Anmeldung dreier Mitarbeiter zur Sozialversicherung unterlassen und darüber hinaus diese Personen über einen Zeitraum von eineinhalb Monaten überhaupt „schwarz beschäftigt“, sind als Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens (§ 111 Abs 1 zweiter Fall erste Alternative StGB) zu beurteilen, weil im Hinblick auf den gesteigert sozialwidrigen Unrechtsgehalt des angelasteten Verhaltens die soziale Wertschätzung des Privatanklägers empfindlich beeinträchtigt wurde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128878

Im RIS seit

06.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2013

Dokumentnummer

JJR_20130611_OGH0002_0140OS00074_13H0000_001