Rechtssatz RS0128880
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128880
Entscheidungsdatum
07.05.2013
Rechtssatz
Kommt es bei einer Sonderkonstellation, in der die Umkehrschleife einer Straßenbahn zumindest teilweise innerhalb eines Baustellenbereichs verläuft, zu wechselseitigen Behinderungen, so ist gegenseitige Rücksichtnahme erforderlich, die sich nach den gerade vorherrschenden Verhältnissen richten muss. Unter diesen Umständen ist es auch nicht von entscheidender Bedeutung, ob und welche Normen der StVO zur Anwendung gelangen, insbesondere ob das Verhalten eines LKW-Lenkers, der Baumaterial für die Gleisbauarbeiten zu liefern und abzuladen hatte, eher nach § 23 Abs 1 oder nach § 28 Abs 2 StVO oder nach keiner dieser Bestimmungen zu beurteilen ist.Kommt es bei einer Sonderkonstellation, in der die Umkehrschleife einer Straßenbahn zumindest teilweise innerhalb eines Baustellenbereichs verläuft, zu wechselseitigen Behinderungen, so ist gegenseitige Rücksichtnahme erforderlich, die sich nach den gerade vorherrschenden Verhältnissen richten muss. Unter diesen Umständen ist es auch nicht von entscheidender Bedeutung, ob und welche Normen der StVO zur Anwendung gelangen, insbesondere ob das Verhalten eines LKW-Lenkers, der Baumaterial für die Gleisbauarbeiten zu liefern und abzuladen hatte, eher nach Paragraph 23, Absatz eins, oder nach Paragraph 28, Absatz 2, StVO oder nach keiner dieser Bestimmungen zu beurteilen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128880
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2013
Dokumentnummer
JJR_20130507_OGH0002_0020OB00152_12K0000_001