Rechtssatz RS0128883
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128883
Entscheidungsdatum
07.05.2013
Rechtssatz
Bei einem zwischen den Parteien des Drittvertrags beachtlichen unwesentlichen Irrtum (§ 872 ABGB), der lediglich eine Vertragskorrektur zur Folge hat, ist der Vorkaufsfall jedenfalls gegeben. Wird der Irrtum geltend gemacht, so wirkt auch die Vertragskorrektur ex tunc, weil Mangel und Änderungsbedürftigkeit von vornherein bestanden. Der Vertrag mit seinem korrigierten Inhalt bildet den Vorkaufsfall, der auch die Grundlage für die Anbietungspflicht des Vorkaufsverpflichteten zu sein hat.Bei einem zwischen den Parteien des Drittvertrags beachtlichen unwesentlichen Irrtum (Paragraph 872, ABGB), der lediglich eine Vertragskorrektur zur Folge hat, ist der Vorkaufsfall jedenfalls gegeben. Wird der Irrtum geltend gemacht, so wirkt auch die Vertragskorrektur ex tunc, weil Mangel und Änderungsbedürftigkeit von vornherein bestanden. Der Vertrag mit seinem korrigierten Inhalt bildet den Vorkaufsfall, der auch die Grundlage für die Anbietungspflicht des Vorkaufsverpflichteten zu sein hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128883
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2013
Dokumentnummer
JJR_20130507_OGH0002_0020OB00027_13D0000_002