Rechtssatz RS0128885
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128885
Entscheidungsdatum
07.05.2013
Rechtssatz
Steht eine mit dem Drittkäufer vereinbarte Resolutivbedingung ihrerseits unter der Bedingung, dass der Vorkaufsberechtigte von seinem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch gemacht hat und wird der Vertrag nur in diesem Fall im Verhältnis zum Käufer rechtswirksam und setzt die Leistungsfrist in Gang, dann ist das Vorkaufsrecht, wenn der Berechtigte auf die gehörige Anbietung innerhalb der Einlösungsfrist nicht reagierte, endgültig erloschen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 27/13d
Entscheidungstext OGH 07.05.2013 2 Ob 27/13d
Beisatz: Auch eine derartige Resolutivbedingung betrifft nur das Verhältnis zwischen Vorkaufsverpflichtetem und Drittkäufer und ist für das Vorkaufsrecht bedeutungslos. (T1)
Beisatz: Hätte der Berechtigte nämlich in einem solchen Fall eingelöst, dann wäre die Resolutivbedingung nicht mehr zum Tragen gekommen und auch dem Drittkäufer nicht mehr möglich gewesen, den Berechtigten „auszumanövrieren“ und das zwischen diesem und dem Vorkaufsverpflichteten zustande gekommene Rechtsgeschäft durch Herbeiführung der Bedingung zur Auflösung zu bringen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128885
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2013
Dokumentnummer
JJR_20130507_OGH0002_0020OB00027_13D0000_004