Rechtssatz RS0128889
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128889
Entscheidungsdatum
08.05.2013
Rechtssatz
Der 4. Abschnitt der EuGVVO (Zuständigkeit bei Verbrauchersachen) erfasst auch Streitigkeiten über das Zustandekommen eines Verbrauchervertrags. Dass auch das Zustandekommen eines Vertrags zwischen den Parteien strittig ist, steht daher einer Anwendung von Art 15 EuGVVO nicht entgegen.Der 4. Abschnitt der EuGVVO (Zuständigkeit bei Verbrauchersachen) erfasst auch Streitigkeiten über das Zustandekommen eines Verbrauchervertrags. Dass auch das Zustandekommen eines Vertrags zwischen den Parteien strittig ist, steht daher einer Anwendung von Artikel 15, EuGVVO nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128889
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2013
Dokumentnummer
JJR_20130508_OGH0002_0060OB00014_13X0000_001