Rechtssatz RS0128891
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128891
Entscheidungsdatum
23.10.2025
Rechtssatz
Das sich aus § 932 Abs 2 ABGB ergebende Wahlrecht zwischen Verbesserung und Austausch in Umsetzung von Art 3 Abs 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter kommt dem Übernehmer zu. Nach ausgeübter Wahl des Übernehmers liegt es aber am Übergeber, sich auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu berufen, also die Einrede der Unverhältnismäßigkeit zu erheben, wenn er den Übernehmer auf den anderen primären oder die sekundären Gewährleistungsbehelfe verweisen will.Das sich aus Paragraph 932, Absatz 2, ABGB ergebende Wahlrecht zwischen Verbesserung und Austausch in Umsetzung von Artikel 3, Absatz 3, der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter kommt dem Übernehmer zu. Nach ausgeübter Wahl des Übernehmers liegt es aber am Übergeber, sich auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu berufen, also die Einrede der Unverhältnismäßigkeit zu erheben, wenn er den Übernehmer auf den anderen primären oder die sekundären Gewährleistungsbehelfe verweisen will.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 151/12t
Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 151/12t
Beisatz: Dass der für den Übergeber mit dem Austausch verbundene unverhältnismäßig hohe Aufwand gerade durch den Mangel, für den der Übergeber einstehen muss, verursacht worden ist, spricht für die Möglichkeit des Übernehmers, den Austausch zu verlangen. (T1)
- 5 Ob 119/19i
Entscheidungstext OGH 27.11.2019 5 Ob 119/19i
Vgl
- 1 Ob 112/23m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.09.2023 1 Ob 112/23m
Beisatz: Es liegt am Übergeber, sich auf die Unmöglichkeit der Verbesserung oder die Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu berufen, also die Einrede der Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit zu erheben, wenn er den Übernehmer auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe verweisen will. (T2)
Anm: So bereits 5 Ob 119/19i [ErwGrd 4.2.].
- 2 Ob 194/23b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.10.2023 2 Ob 194/23b
- 4 Ob 188/24m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2024 4 Ob 188/24m
Beisatz wie T2: Hier: Nicht ordnungsgemäß hergestellter Korrosionsschutz, der die Lebensdauer in einem nicht feststellbaren Ausmaß, aber "wahrscheinlich deutlich" verringert. (T3)
- 9 Ob 47/25i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2025 9 Ob 47/25i
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128891
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2025
Dokumentnummer
JJR_20130508_OGH0002_0060OB00151_12T0000_001