Rechtssatz RS0128904
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128904
Entscheidungsdatum
25.04.2013
Rechtssatz
Hat die Bank durch die Nichtvornahme des Ausführungsgeschäfts trotz der vorhandenen Möglichkeit eines solchen die von ihr aufgrund der Stop-Loss-Order des Bankkunden geschuldete Hauptleistungspflicht verletzt, dann liegt nach der Natur des Geschäfts und dem der Bank bekannten Leistungszweck die verspätete Ausführung einer solchen Order typischerweise nicht mehr im Interesse des Bankkunden (§ 919 Satz 2 ABGB), sodass die Rechtsfolgen eines relativen Fixgeschäfts anzuwenden sind und mit Verstreichen des Erfüllungstags der Vertrag von selbst dahinfiel.Hat die Bank durch die Nichtvornahme des Ausführungsgeschäfts trotz der vorhandenen Möglichkeit eines solchen die von ihr aufgrund der Stop-Loss-Order des Bankkunden geschuldete Hauptleistungspflicht verletzt, dann liegt nach der Natur des Geschäfts und dem der Bank bekannten Leistungszweck die verspätete Ausführung einer solchen Order typischerweise nicht mehr im Interesse des Bankkunden (Paragraph 919, Satz 2 ABGB), sodass die Rechtsfolgen eines relativen Fixgeschäfts anzuwenden sind und mit Verstreichen des Erfüllungstags der Vertrag von selbst dahinfiel.
Schlagworte
Stop Loss Order
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128904
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015
Dokumentnummer
JJR_20130425_OGH0002_0020OB00074_12I0000_006