Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0128904×

Rechtssatz RS0128904

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128904

Geschäftszahl

2Ob74/12i

Entscheidungsdatum

25.04.2013

Rechtssatz

Hat die Bank durch die Nichtvornahme des Ausführungsgeschäfts trotz der vorhandenen Möglichkeit eines solchen die von ihr aufgrund der Stop-Loss-Order des Bankkunden geschuldete Hauptleistungspflicht verletzt, dann liegt nach der Natur des Geschäfts und dem der Bank bekannten Leistungszweck die verspätete Ausführung einer solchen Order typischerweise nicht mehr im Interesse des Bankkunden (Paragraph 919, Satz 2 ABGB), sodass die Rechtsfolgen eines relativen Fixgeschäfts anzuwenden sind und mit Verstreichen des Erfüllungstags der Vertrag von selbst dahinfiel.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 74/12i
    Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 74/12i
    Veröff: SZ 2013/42

Schlagworte

Stop Loss Order

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128904

Im RIS seit

19.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2015

Dokumentnummer

JJR_20130425_OGH0002_0020OB00074_12I0000_006