Rechtssatz RS0128905
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128905
Entscheidungsdatum
17.01.2018
Rechtssatz
Im Fall verschuldeten Verzuges bei einem Fixgeschäft (§ 919 ABGB), kommt nur ein auf das Erfüllungsinteresse gerichteter Schadenersatzanspruch gemäß § 921 ABGB in Betracht, wobei dem Geschädigten jene Nachteile zu ersetzen sind, die ihm durch die verschuldete Nichterfüllung entstanden sind.Im Fall verschuldeten Verzuges bei einem Fixgeschäft (Paragraph 919, ABGB), kommt nur ein auf das Erfüllungsinteresse gerichteter Schadenersatzanspruch gemäß Paragraph 921, ABGB in Betracht, wobei dem Geschädigten jene Nachteile zu ersetzen sind, die ihm durch die verschuldete Nichterfüllung entstanden sind.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 74/12i
Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 74/12i
Veröff: SZ 2013/42
- 6 Ob 241/17k
Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 241/17k
Vgl; Beisatz: Hier: Nichterfüllung einer Stop-Loss-Vereinbarung bei einem Fremdwährungskredit durch eine Bank. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128905
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Dokumentnummer
JJR_20130425_OGH0002_0020OB00074_12I0000_007