Rechtssatz RS0128906
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128906
Entscheidungsdatum
25.04.2013
Rechtssatz
Der Nichterfüllungsschaden eines Bankkunden infolge der Verletzung einer Stop-Loss-Order durch die Bank besteht grundsätzlich in dem Betrag, der dem Bankkunden zugeflossen wäre, wenn die Bank ihrer vertraglichen Verpflichtung entsprochen und die Order durch Selbsteintritt vollständig ausgeführt hätte, abzüglich einer als Gegenleistung für die Transaktion allenfalls vorgesehenen Provision und der Transaktionskosten.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 74/12i
Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 74/12i
Beisatz: Einer „möglichst naturalersatznahen“ Schadensberechnung entspricht auch eine Zug-um-Zug-Verpflichtung betreffend die Übergabe der Wertpapiere, die Gegenstand der Stop-Loss-Order waren. (T1); Veröff: SZ 2013/42
Schlagworte
Stop Loss Order
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128906
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015
Dokumentnummer
JJR_20130425_OGH0002_0020OB00074_12I0000_008