Rechtssatz RS0128920
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128920
Entscheidungsdatum
18.04.2013
Rechtssatz
Das objektbezogene Selbstbestimmungsrecht wird in Lehre und Rechtsprechung auch als „Hausrecht“ bezeichnet. Es folgt dogmatisch aus der Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria), der Klage des besitzenden Eigentümers auf Abwehr von Störungen. Dieses Recht unterliegt freilich, wie jedes andere Ausschlussrecht des Eigentümers, gewissen privat- und öffentlich-rechtlichen Beschränkungen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Übertragung von öffentlichen Aufgaben einer (unbeschränkten) Durchsetzung des Hausrechts entgegensteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128920
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013
Dokumentnummer
JJR_20130418_OGH0002_0050OB00021_13V0000_001