Rechtssatz RS0128924
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128924
Entscheidungsdatum
06.06.2013
Rechtssatz
In einem Verfahren über die Rechts(un)wirksamkeit einer Verwalterkündigung nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG 2002 ist im Regelfall nur die Eigentümergemeinschaft aktivlegitimiert, während der Verwalter passivlegitimiert ist. Es bedürfte ganz besonderer Umstände im Sinne eines konkreten rechtlichen Interesses an der feststellenden Klärung der Rechts(un)wirksamkeit der Verwalterkündigung, also einer spezifischen, über die Verfolgung von bloß mittelbaren Interessen eines Wohnungseigentümers hinausgehenden Rechtfertigung, um im Einzelfall einem Wohnungseigentümer die Aktivlegitimation in einem solchen Verfahren zuzugestehen.In einem Verfahren über die Rechts(un)wirksamkeit einer Verwalterkündigung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 8, WEG 2002 ist im Regelfall nur die Eigentümergemeinschaft aktivlegitimiert, während der Verwalter passivlegitimiert ist. Es bedürfte ganz besonderer Umstände im Sinne eines konkreten rechtlichen Interesses an der feststellenden Klärung der Rechts(un)wirksamkeit der Verwalterkündigung, also einer spezifischen, über die Verfolgung von bloß mittelbaren Interessen eines Wohnungseigentümers hinausgehenden Rechtfertigung, um im Einzelfall einem Wohnungseigentümer die Aktivlegitimation in einem solchen Verfahren zuzugestehen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 182/12v
Entscheidungstext OGH 16.05.2013 5 Ob 182/12v
Beisatz: Ablehnung von 5 Ob 146/01h. (T1); Veröff: SZ 2013/49
- 5 Ob 224/12w
Entscheidungstext OGH 06.06.2013 5 Ob 224/12w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128924
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015
Dokumentnummer
JJR_20130516_OGH0002_0050OB00182_12V0000_001