Rechtssatz RS0128926
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128926
Entscheidungsdatum
27.06.2013
Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte ist die von einem marktbeherrschenden Lieferanten seinen Abnehmern auferlegte Verpflichtung, ihren gesamten Bedarf oder einen beträchtlichen Teil davon ausschließlich von ihm zu beziehen, generell nach Art 102 AEUV untersagt. Der EuGH geht nämlich davon aus, dass Alleinbezugsvereinbarungen darauf abzielen, dem Abnehmer die Wahl zwischen mehreren Bezugsquellen unmöglich zu machen oder zu erschweren und anderen Herstellern den Zugang zum Markt zu verwehren.Nach der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte ist die von einem marktbeherrschenden Lieferanten seinen Abnehmern auferlegte Verpflichtung, ihren gesamten Bedarf oder einen beträchtlichen Teil davon ausschließlich von ihm zu beziehen, generell nach Artikel 102, AEUV untersagt. Der EuGH geht nämlich davon aus, dass Alleinbezugsvereinbarungen darauf abzielen, dem Abnehmer die Wahl zwischen mehreren Bezugsquellen unmöglich zu machen oder zu erschweren und anderen Herstellern den Zugang zum Markt zu verwehren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128926
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015
Dokumentnummer
JJR_20130627_OGH0002_0160OK00007_1200000_001