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Rechtssatz RS0128926

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128926

Geschäftszahl

16Ok7/12

Entscheidungsdatum

27.06.2013

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte ist die von einem marktbeherrschenden Lieferanten seinen Abnehmern auferlegte Verpflichtung, ihren gesamten Bedarf oder einen beträchtlichen Teil davon ausschließlich von ihm zu beziehen, generell nach Artikel 102, AEUV untersagt. Der EuGH geht nämlich davon aus, dass Alleinbezugsvereinbarungen darauf abzielen, dem Abnehmer die Wahl zwischen mehreren Bezugsquellen unmöglich zu machen oder zu erschweren und anderen Herstellern den Zugang zum Markt zu verwehren.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 7/12
    Entscheidungstext OGH 27.06.2013 16 Ok 7/12
    Veröff: SZ 2013/64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128926

Im RIS seit

20.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015

Dokumentnummer

JJR_20130627_OGH0002_0160OK00007_1200000_001