Rechtssatz RS0128928
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128928
Entscheidungsdatum
27.06.2013
Rechtssatz
Auch unbefristete Verträge marktbeherrschender Unternehmen entfalten nur eine geringe Bindungs- und damit Abschottungswirkung, wenn sie ohne Einschränkung unter Einhaltung kurzer Kündigungsfristen aufgelöst werden können. Es hängt von den konkreten Umständen des Falls ab, ob auch kürzere Kündigungsfristen als Kündigungssperren fungieren können, oder ob die rechtliche Möglichkeit der Kündigung in Wirklichkeit illusorisch ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128928
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015
Dokumentnummer
JJR_20130627_OGH0002_0160OK00007_1200000_003