Rechtssatz RS0128935
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128935
Entscheidungsdatum
27.06.2013
Rechtssatz
Erweitert ein bestehendes Gemeinschaftsunternehmen seine Geschäftstätigkeit (hier: Erwerb einer Tochtergesellschaft einer der beiden Muttergesellschaften durch Verschmelzung, Erwerb eines Teilbetriebs der anderen Muttergesellschaft als Sacheinlage oder durch Kauf und Erwerb eines weiteren Gemeinschaftsunternehmens) und dehnt es nach dem Vorbringen der Antragstellerinnen mit diesen Transaktionen, die jede für sich den Zusammenschlusstatbestand nach § 7 Abs 1 Z 1 KartG erfüllt, seine Geschäftstätigkeit auf andere sachliche und räumliche Märkte aus, ist diese Übertragung bisheriger Aktivitäten und Ressourcen der Mutterunternehmen auf das bestehende Gemeinschaftsunternehmen wirtschaftlich der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens durch dieselben Muttergesellschaften gleichzuhalten. Dadurch wird ein neuerlicher Zusammenschluss verwirklicht, weil es auch in diesem Fall zu einem Kontrollwechsel über den betroffenen Geschäftsbereich oder über das betroffene Unternehmen kommt.Erweitert ein bestehendes Gemeinschaftsunternehmen seine Geschäftstätigkeit (hier: Erwerb einer Tochtergesellschaft einer der beiden Muttergesellschaften durch Verschmelzung, Erwerb eines Teilbetriebs der anderen Muttergesellschaft als Sacheinlage oder durch Kauf und Erwerb eines weiteren Gemeinschaftsunternehmens) und dehnt es nach dem Vorbringen der Antragstellerinnen mit diesen Transaktionen, die jede für sich den Zusammenschlusstatbestand nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, KartG erfüllt, seine Geschäftstätigkeit auf andere sachliche und räumliche Märkte aus, ist diese Übertragung bisheriger Aktivitäten und Ressourcen der Mutterunternehmen auf das bestehende Gemeinschaftsunternehmen wirtschaftlich der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens durch dieselben Muttergesellschaften gleichzuhalten. Dadurch wird ein neuerlicher Zusammenschluss verwirklicht, weil es auch in diesem Fall zu einem Kontrollwechsel über den betroffenen Geschäftsbereich oder über das betroffene Unternehmen kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128935
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2013
Dokumentnummer
JJR_20130627_OGH0002_0160OK00003_1300000_004