Rechtssatz RS0128936
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128936
Geschäftszahl
14Os82/13k (14Os83/13g)
Entscheidungsdatum
11.06.2013
Rechtssatz
Liegen einem Schuldspruch Taten zugrunde, die vor und nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurden und war nach § 28 Abs 1 StGB eine nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangene Tat strafbestimmend, kommt die Ausnahmebestimmung des § 46 Abs 3 StGB nicht zum Tragen.Liegen einem Schuldspruch Taten zugrunde, die vor und nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurden und war nach Paragraph 28, Absatz eins, StGB eine nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangene Tat strafbestimmend, kommt die Ausnahmebestimmung des Paragraph 46, Absatz 3, StGB nicht zum Tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128936
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2013
Dokumentnummer
JJR_20130611_OGH0002_0140OS00082_13K0000_001