Rechtssatz RS0128938
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128938
Entscheidungsdatum
04.07.2013
Rechtssatz
§ 263 StPO ist immer dann anzuwenden, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung einer von der verhandelten Anklage nicht erfassten Tat beschuldigt wird, auch wenn diese andere Tat der Staatsanwaltschaft bereits bekannt war. Der Verlust des Verfolgungsrechts mangels Ausdehnung der Anklage tritt allerdings nur hinsichtlich einer Tat ein, zu deren Verfolgung der Ankläger im Zeitpunkt der Hauptverhandlung berechtigt ist.Paragraph 263, StPO ist immer dann anzuwenden, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung einer von der verhandelten Anklage nicht erfassten Tat beschuldigt wird, auch wenn diese andere Tat der Staatsanwaltschaft bereits bekannt war. Der Verlust des Verfolgungsrechts mangels Ausdehnung der Anklage tritt allerdings nur hinsichtlich einer Tat ein, zu deren Verfolgung der Ankläger im Zeitpunkt der Hauptverhandlung berechtigt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128938
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2013
Dokumentnummer
JJR_20130704_OGH0002_0120OS00070_13F0000_001