Rechtssatz RS0128943
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128943
Entscheidungsdatum
16.04.2013
Rechtssatz
Infolge des Gebots der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen über die Untersuchungshaft (§ 29 Abs 1 ARHG) kann die Leistung einer Kaution nach § 180 StPO als gelinderes Mittel zur Substituierung der Haft (§ 173 Abs 5 Z 8 StPO) ‑ gleich allen anderen im Gesetz angeführten gelinderen Mitteln ‑ auch im Fall einer Auslieferungshaft zur Strafvollstreckung zur Anwendung gelangen. Eine sinngemäße Anwendung auch des § 180 Abs 1 letzter Satzteil StPO (obligatorische Kaution) kommt jedoch bei einer Auslieferungshaft zur Strafvollstreckung nicht in Betracht, weil das Abstellen auf eine Strafdrohung nach dem Telos der Norm nur im Fall der Haft zum Zweck der Strafverfolgung, nicht aber in jenem zum Zweck der Strafvollstreckung Platz greifen kann.Infolge des Gebots der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen über die Untersuchungshaft (Paragraph 29, Absatz eins, ARHG) kann die Leistung einer Kaution nach Paragraph 180, StPO als gelinderes Mittel zur Substituierung der Haft (Paragraph 173, Absatz 5, Ziffer 8, StPO) ‑ gleich allen anderen im Gesetz angeführten gelinderen Mitteln ‑ auch im Fall einer Auslieferungshaft zur Strafvollstreckung zur Anwendung gelangen. Eine sinngemäße Anwendung auch des Paragraph 180, Absatz eins, letzter Satzteil StPO (obligatorische Kaution) kommt jedoch bei einer Auslieferungshaft zur Strafvollstreckung nicht in Betracht, weil das Abstellen auf eine Strafdrohung nach dem Telos der Norm nur im Fall der Haft zum Zweck der Strafverfolgung, nicht aber in jenem zum Zweck der Strafvollstreckung Platz greifen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128943
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013
Dokumentnummer
JJR_20130416_OGH0002_0150OS00042_13K0000_001