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Rechtssatz RS0128943×

Rechtssatz RS0128943

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0128943

Geschäftszahl

15Os42/13k

Entscheidungsdatum

16.04.2013

Rechtssatz

Infolge des Gebots der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen über die Untersuchungshaft (Paragraph 29, Absatz eins, ARHG) kann die Leistung einer Kaution nach Paragraph 180, StPO als gelinderes Mittel zur Substituierung der Haft (Paragraph 173, Absatz 5, Ziffer 8, StPO) ‑ gleich allen anderen im Gesetz angeführten gelinderen Mitteln ‑ auch im Fall einer Auslieferungshaft zur Strafvollstreckung zur Anwendung gelangen. Eine sinngemäße Anwendung auch des Paragraph 180, Absatz eins, letzter Satzteil StPO (obligatorische Kaution) kommt jedoch bei einer Auslieferungshaft zur Strafvollstreckung nicht in Betracht, weil das Abstellen auf eine Strafdrohung nach dem Telos der Norm nur im Fall der Haft zum Zweck der Strafverfolgung, nicht aber in jenem zum Zweck der Strafvollstreckung Platz greifen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128943

Im RIS seit

29.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2013

Dokumentnummer

JJR_20130416_OGH0002_0150OS00042_13K0000_001