Rechtssatz RS0128944
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128944
Entscheidungsdatum
03.07.2013
Norm
Verordnung (EG) Nr 261/2004 (EU-FluggastVO) Art5 Abs3
Rechtssatz
Die vom EuGH hat in der Rechtssache Wallentin‑Hermann/Alitalia (22. 11. 2008, RS C‑549/07 ‑ dort zur Flugsicherheit) aufgestellten Kriterien zur Auslegung des Art 5 Abs 3 der VO sind auch auf den Fall ungünstiger Wetterbedingungen zu übertragen. Das heißt vor allem, dass ungünstige Wetterbedingungen nur indikativ sind und das Luftfahrtunternehmen darlegen muss, dass trotz der ungünstigen Wetterbedingungen mit zumutbaren Maßnahmen eine Annullierung nicht zu vermeiden war.Die vom EuGH hat in der Rechtssache Wallentin‑Hermann/Alitalia (22. 11. 2008, RS C‑549/07 ‑ dort zur Flugsicherheit) aufgestellten Kriterien zur Auslegung des Artikel 5, Absatz 3, der VO sind auch auf den Fall ungünstiger Wetterbedingungen zu übertragen. Das heißt vor allem, dass ungünstige Wetterbedingungen nur indikativ sind und das Luftfahrtunternehmen darlegen muss, dass trotz der ungünstigen Wetterbedingungen mit zumutbaren Maßnahmen eine Annullierung nicht zu vermeiden war.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 65/13d
Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 65/13d
Beisatz: Zumutbare Maßnahmen können beispielsweise die Benutzung eines nahe gelegenen Ersatzflughafens oder allenfalls das Warten auf günstigere Wetterbedingungen sein. (T1)
Beisatz: Erstattet die Beklagte kein Vorbringen, wonach sich die Annullierung des Fluges der Konsumentin auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, kommt sie ihrer Behauptungspflicht nach Art 5 Abs 3 der VO nicht nach. (T2); Veröff: SZ 2013/65
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128944
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20130703_OGH0002_0070OB00065_13D0000_001