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Rechtssatz RS0128944

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128944

Geschäftszahl

7Ob65/13d

Entscheidungsdatum

03.07.2013

Norm

Verordnung (EG) Nr 261/2004 (EU-FluggastVO) Art5 Abs3

Rechtssatz

Die vom EuGH hat in der Rechtssache Wallentin‑Hermann/Alitalia (22. 11. 2008, RS C‑549/07 ‑ dort zur Flugsicherheit) aufgestellten Kriterien zur Auslegung des Artikel 5, Absatz 3, der VO sind auch auf den Fall ungünstiger Wetterbedingungen zu übertragen. Das heißt vor allem, dass ungünstige Wetterbedingungen nur indikativ sind und das Luftfahrtunternehmen darlegen muss, dass trotz der ungünstigen Wetterbedingungen mit zumutbaren Maßnahmen eine Annullierung nicht zu vermeiden war.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 65/13d
    Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 65/13d
    Beisatz: Zumutbare Maßnahmen können beispielsweise die Benutzung eines nahe gelegenen Ersatzflughafens oder allenfalls das Warten auf günstigere Wetterbedingungen sein. (T1)
    Beisatz: Erstattet die Beklagte kein Vorbringen, wonach sich die Annullierung des Fluges der Konsumentin auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, kommt sie ihrer Behauptungspflicht nach Art 5 Abs 3 der VO nicht nach. (T2); Veröff: SZ 2013/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128944

Im RIS seit

30.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016

Dokumentnummer

JJR_20130703_OGH0002_0070OB00065_13D0000_001