Rechtssatz RS0128947
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128947
Geschäftszahl
10ObS179/12i
Entscheidungsdatum
25.06.2013
Rechtssatz
Eine Verpflichtung des inländischen Versicherungsträgers zur Übernahme der gesamten im ausländischen Mitgliedstaat entstandenen Behandlungskosten kann auch aus der Dienstleistungsfreiheit nicht abgeleitet werden. Lässt sich somit ein Versicherter ohne Genehmigung in einem anderen Mitgliedstaat medizinisch behandeln, so tut er dies mit dem Risiko einer allenfalls erheblichen finanziellen Eigenbelastung.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 179/12i
Entscheidungstext OGH 25.06.2013 10 ObS 179/12i
Beisatz: Die Kostenerstattung bleibt daher auf jene Leistungen beschränkt, die auch auf dem inländischen Behandlungsmarkt erstattungsfähig sind, wobei auch höchstens die im Inland zu vergütenden Kosten erstattungsfähig sind. (T1); Veröff: SZ 2013/61
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128947
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015
Dokumentnummer
JJR_20130625_OGH0002_010OBS00179_12I0000_001