Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0128947×

Rechtssatz RS0128947

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128947

Geschäftszahl

10ObS179/12i

Entscheidungsdatum

25.06.2013

Norm

AEUV Art56
EGV Art49

Rechtssatz

Eine Verpflichtung des inländischen Versicherungsträgers zur Übernahme der gesamten im ausländischen Mitgliedstaat entstandenen Behandlungskosten kann auch aus der Dienstleistungsfreiheit nicht abgeleitet werden. Lässt sich somit ein Versicherter ohne Genehmigung in einem anderen Mitgliedstaat medizinisch behandeln, so tut er dies mit dem Risiko einer allenfalls erheblichen finanziellen Eigenbelastung.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 179/12i
    Entscheidungstext OGH 25.06.2013 10 ObS 179/12i
    Beisatz: Die Kostenerstattung bleibt daher auf jene Leistungen beschränkt, die auch auf dem inländischen Behandlungsmarkt erstattungsfähig sind, wobei auch höchstens die im Inland zu vergütenden Kosten erstattungsfähig sind. (T1); Veröff: SZ 2013/61

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128947

Im RIS seit

02.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015

Dokumentnummer

JJR_20130625_OGH0002_010OBS00179_12I0000_001