Rechtssatz RS0128953
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128953
Entscheidungsdatum
23.03.2022
Rechtssatz
Antragslegitimiert sind nach dem klaren Wortlaut des § 107a AußStrG das Kind und jene Person, in deren Obsorge eingegriffen wird, nicht jedoch auch der Jugendwohlfahrtsträger. Letzterem steht es nicht offen, die von ihm vorgenommene Maßnahme in Zweifelsfällen oder zu seiner (haftungsrechtlichen) Entlastung einer vorläufigen Zulässigkeitsprüfung zuzuführen.Antragslegitimiert sind nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 107 a, AußStrG das Kind und jene Person, in deren Obsorge eingegriffen wird, nicht jedoch auch der Jugendwohlfahrtsträger. Letzterem steht es nicht offen, die von ihm vorgenommene Maßnahme in Zweifelsfällen oder zu seiner (haftungsrechtlichen) Entlastung einer vorläufigen Zulässigkeitsprüfung zuzuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128953
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2022
Dokumentnummer
JJR_20130704_OGH0002_0060OB00118_13S0000_001