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Rechtssatz RS0128959

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128959

Geschäftszahl

6Ob164/12d

Entscheidungsdatum

06.06.2013

Norm

PSG §9 Abs2 Z1
PSG §15

Rechtssatz

Der Stifter kann in den Grenzen von Unvereinbarkeitsbestimmungen, Bestellungsverboten und sonstigen zwingenden Bestimmungen des PSG dem Stiftungsvorstand die Befugnis zur Bestellung von Vorstandsmitgliedern (Selbstergänzung, Kooptierung) einräumen. Dass ein Vorstandsmitglied erst nach seinem Ausscheiden wirksam wieder bestellt werden kann und dass im Fall der Wiederbestellung das wiederzubestellende Vorstandsmitglied nicht stimmberechtigt ist, ist im Gesetz nicht normiert, kann aber in der Stiftungsurkunde angeordnet sein. Eine Wiederbestellung zu einem dem Ablauf der Funktionsperiode nicht nahen Zeitpunkt widerspricht dem Sinn und Zweck der Befristung des Vorstandsmandats und ist deshalb nicht zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128959

Im RIS seit

17.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Dokumentnummer

JJR_20130606_OGH0002_0060OB00164_12D0000_001