Rechtssatz RS0128959
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128959
Entscheidungsdatum
06.06.2013
Norm
PSG §9 Abs2 Z1
PSG §15
Rechtssatz
Der Stifter kann in den Grenzen von Unvereinbarkeitsbestimmungen, Bestellungsverboten und sonstigen zwingenden Bestimmungen des PSG dem Stiftungsvorstand die Befugnis zur Bestellung von Vorstandsmitgliedern (Selbstergänzung, Kooptierung) einräumen. Dass ein Vorstandsmitglied erst nach seinem Ausscheiden wirksam wieder bestellt werden kann und dass im Fall der Wiederbestellung das wiederzubestellende Vorstandsmitglied nicht stimmberechtigt ist, ist im Gesetz nicht normiert, kann aber in der Stiftungsurkunde angeordnet sein. Eine Wiederbestellung zu einem dem Ablauf der Funktionsperiode nicht nahen Zeitpunkt widerspricht dem Sinn und Zweck der Befristung des Vorstandsmandats und ist deshalb nicht zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128959
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
JJR_20130606_OGH0002_0060OB00164_12D0000_001