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Rechtssatz RS0128960

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128960

Geschäftszahl

5Ob120/13b

Entscheidungsdatum

16.07.2013

Rechtssatz

Wesentlich ist, dass sich für das Vorliegen einer Beurkundung gemäß Paragraph 89 b, NO die bestätigten Tatsachen aus öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben müssen. Ist das der Fall, ersetzt die Bestätigung im Grundbuchsverfahren die Vorlage der Urschrift der betreffenden Urkunde. Eine Bestätigung über Tatsachen, die sich aus Privaturkunden ergeben, die nicht Teil von Gerichts- oder Verwaltungsakten sind, ist hingegen von Paragraph 89 b, NO nicht erfasst. Damit kommt dem Inhalt einer Privaturkunde keine größere Glaubwürdigkeit zu, nur weil aufgrund einer solchen hierüber eine notarielle Bestätigung ausgestellt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128960

Im RIS seit

18.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2013

Dokumentnummer

JJR_20130716_OGH0002_0050OB00120_13B0000_001