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Rechtssatz RS0128962

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128962

Geschäftszahl

5Ob213/12b

Entscheidungsdatum

06.06.2013

Norm

EuGVVO Art15 Abs1
EuGVVO Art16

Rechtssatz

Ein nach Gegenstand und Umfang präzisiertes Angebot, dem ein verständiger Verbraucher unter den gegebenen Umständen einen bedingungslosen Bindungswillen zuordnen durfte, kann auch ohne Bestehen einer synallagmatischen Bindung einen „Vertrag“ im Sinn des Artikel 15, Absatz eins, EuGVVO bewirken. (Hier: nach fehlgeschlagenen Verbesserungsversuchen seines österreichischen Vertragspartners abgegebene Zusage eines ausländischen Erzeugers gegenüber dem österreichischen Endverbraucher, der nicht sein Vertragspartner war, ihm die Materialkosten zu bezahlen.)

Hat aber der ausländische Unternehmer in Österreich nur ein Unternehmen beliefert und nur insoweit gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausgeübt, seine Tätigkeit auch nicht auf Österreich ausgerichtet, wird durch eine abstrakte Zahlungszusage an einen österreichischen Endabnehmer kein Verbrauchervertrag im Sinn des Artikel 15, Absatz eins, Litera c, EuGVVO bewirkt.

Der Verbrauchergerichtsstand des Artikel 16, EuGVVO kommt daher nicht zur Anwendung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128962

Im RIS seit

18.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2013

Dokumentnummer

JJR_20130606_OGH0002_0050OB00213_12B0000_001