Rechtssatz RS0128962
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128962
Entscheidungsdatum
06.06.2013
Norm
EuGVVO Art15 Abs1
EuGVVO Art16
Rechtssatz
Ein nach Gegenstand und Umfang präzisiertes Angebot, dem ein verständiger Verbraucher unter den gegebenen Umständen einen bedingungslosen Bindungswillen zuordnen durfte, kann auch ohne Bestehen einer synallagmatischen Bindung einen „Vertrag“ im Sinn des Art 15 Abs 1 EuGVVO bewirken. (Hier: nach fehlgeschlagenen Verbesserungsversuchen seines österreichischen Vertragspartners abgegebene Zusage eines ausländischen Erzeugers gegenüber dem österreichischen Endverbraucher, der nicht sein Vertragspartner war, ihm die Materialkosten zu bezahlen.)Ein nach Gegenstand und Umfang präzisiertes Angebot, dem ein verständiger Verbraucher unter den gegebenen Umständen einen bedingungslosen Bindungswillen zuordnen durfte, kann auch ohne Bestehen einer synallagmatischen Bindung einen „Vertrag“ im Sinn des Artikel 15, Absatz eins, EuGVVO bewirken. (Hier: nach fehlgeschlagenen Verbesserungsversuchen seines österreichischen Vertragspartners abgegebene Zusage eines ausländischen Erzeugers gegenüber dem österreichischen Endverbraucher, der nicht sein Vertragspartner war, ihm die Materialkosten zu bezahlen.)
Hat aber der ausländische Unternehmer in Österreich nur ein Unternehmen beliefert und nur insoweit gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausgeübt, seine Tätigkeit auch nicht auf Österreich ausgerichtet, wird durch eine abstrakte Zahlungszusage an einen österreichischen Endabnehmer kein Verbrauchervertrag im Sinn des Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO bewirkt.Hat aber der ausländische Unternehmer in Österreich nur ein Unternehmen beliefert und nur insoweit gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausgeübt, seine Tätigkeit auch nicht auf Österreich ausgerichtet, wird durch eine abstrakte Zahlungszusage an einen österreichischen Endabnehmer kein Verbrauchervertrag im Sinn des Artikel 15, Absatz eins, Litera c, EuGVVO bewirkt.
Der Verbrauchergerichtsstand des Art 16 EuGVVO kommt daher nicht zur Anwendung.Der Verbrauchergerichtsstand des Artikel 16, EuGVVO kommt daher nicht zur Anwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128962
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2013
Dokumentnummer
JJR_20130606_OGH0002_0050OB00213_12B0000_001