Rechtssatz RS0128964
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128964
Entscheidungsdatum
18.04.2013
Norm
WWFSG 1989 §59
WWFSG 1989 §67
Rechtssatz
§ 59 Abs 1 WWFSG 1989 verpflichtet den Förderungswerber, binnen 12 Monaten nach Abschluss der Bauführung der Landesregierung die Endabrechnung zur Prüfung vorzulegen, widrigenfalls die Kosten durch einen Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung auf Kosten des Förderungswerbers ermittelt und der Endabrechnung zugrunde gelegt werden. Eine Überprüfbarkeit der Höhe des zulässigen Mietzinses setzt die Endabrechnung und dieser folgend die Bekanntgabe des für die Förderungsdauer „endgültigen“ Mietzinses voraus.Paragraph 59, Absatz eins, WWFSG 1989 verpflichtet den Förderungswerber, binnen 12 Monaten nach Abschluss der Bauführung der Landesregierung die Endabrechnung zur Prüfung vorzulegen, widrigenfalls die Kosten durch einen Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung auf Kosten des Förderungswerbers ermittelt und der Endabrechnung zugrunde gelegt werden. Eine Überprüfbarkeit der Höhe des zulässigen Mietzinses setzt die Endabrechnung und dieser folgend die Bekanntgabe des für die Förderungsdauer „endgültigen“ Mietzinses voraus.
Der bis zu diesem Zeitpunkt vereinbarte „vorläufige“ Mietzins unterliegt keiner gesonderten gerichtlichen Prüfung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128964
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2013
Dokumentnummer
JJR_20130418_OGH0002_0050OB00001_13B0000_001