Rechtssatz RS0128965
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128965
Entscheidungsdatum
18.04.2013
Norm
WWG §2
WWFSG 1989 §64 Abs6
Rechtssatz
Bei einer Sanierung größeren Umfangs iSd § 2 Z 1 WGG unter Förderung nach dem WWFSG 1989 regeln die §§ 62 ff WWFSG 1989 die Mietzinsbildung für die Förderungsdauer zufolge § 64 Abs 6 WWFSG 1989 bindend. § 64 Abs 2 WWFSG 1989 normiert den für die Dauer der Förderung höchstzulässigen Mietzins, der auch für die Überlassung einer durch Dachgeschossausbau neu geschaffenen Wohnung maßgeblich ist. Diesfalls ist die Vereinbarung höchstens eines kostendeckenden Mietzinses (Deckungsmiete) zulässig. Die Ermittlung der Höhe dieses Mietzinses regelt § 64 Abs 4 WWFSG 1989.Bei einer Sanierung größeren Umfangs iSd Paragraph 2, Ziffer eins, WGG unter Förderung nach dem WWFSG 1989 regeln die Paragraphen 62, ff WWFSG 1989 die Mietzinsbildung für die Förderungsdauer zufolge Paragraph 64, Absatz 6, WWFSG 1989 bindend. Paragraph 64, Absatz 2, WWFSG 1989 normiert den für die Dauer der Förderung höchstzulässigen Mietzins, der auch für die Überlassung einer durch Dachgeschossausbau neu geschaffenen Wohnung maßgeblich ist. Diesfalls ist die Vereinbarung höchstens eines kostendeckenden Mietzinses (Deckungsmiete) zulässig. Die Ermittlung der Höhe dieses Mietzinses regelt Paragraph 64, Absatz 4, WWFSG 1989.
Diese förderungsrechtlichen Bestimmungen gehen für Förderungsdauer als Spezialbestimmungen den Entgeltsbestimmungen des WGG vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128965
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2013
Dokumentnummer
JJR_20130418_OGH0002_0050OB00001_13B0000_002