Rechtssatz RS0128969
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128969
Entscheidungsdatum
03.07.2013
Rechtssatz
Die Frage, wie oft der Zustand des Kranken begutachtet werden muss, um beurteilen zu können, ob gelindere Maßnahmen möglich sind, hängt von seinem Krankheitsbild und konkreten Gesundheitszustand ab, also von den Umständen des Einzelfalls. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass absehbare Änderungen des Zustands ehestmöglich und unerwartete Änderungen sobald wie möglich zum Entfall oder zur Minderung der beschränkenden Maßnahmen führen müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128969
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2013
Dokumentnummer
JJR_20130703_OGH0002_0070OB00084_13Y0000_002