Rechtssatz RS0128971
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128971
Entscheidungsdatum
23.07.2013
Rechtssatz
Die Begriffe „geschäftsunfähig“ bzw „beschränkt geschäftsfähig“ in § 103 Abs 9 lit a KFG schließen nicht ‑ in pauschaler Weise ‑ alle unter Sachwalterschaft stehenden Betroffenen mit ein, sondern nur jene, die nicht in der Lage sind, den in § 103 KFG genannten Verpflichtungen eines Zulassungsbesitzers nachzukommen.Die Begriffe „geschäftsunfähig“ bzw „beschränkt geschäftsfähig“ in Paragraph 103, Absatz 9, Litera a, KFG schließen nicht ‑ in pauschaler Weise ‑ alle unter Sachwalterschaft stehenden Betroffenen mit ein, sondern nur jene, die nicht in der Lage sind, den in Paragraph 103, KFG genannten Verpflichtungen eines Zulassungsbesitzers nachzukommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128971
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2013
Dokumentnummer
JJR_20130723_OGH0002_0100OB00012_13G0000_001