Rechtssatz RS0128976
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128976
Entscheidungsdatum
16.07.2013
Rechtssatz
Die Einbeziehung von Teilen eines Grundstücks in ein Nachbargrundstück stellt keine Vereinigung von Grundstücken dar und fällt damit nicht in den Anwendungsbereich des § 12 VermG.Die Einbeziehung von Teilen eines Grundstücks in ein Nachbargrundstück stellt keine Vereinigung von Grundstücken dar und fällt damit nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph 12, VermG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128976
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Dokumentnummer
JJR_20130716_OGH0002_0050OB00062_13Y0000_001