Rechtssatz RS0128980
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128980
Entscheidungsdatum
03.07.2025
Rechtssatz
Im Unterlassungsprozess zwischen Nachbarn wegen Geruchsimmissionen nach § 364 Abs 2 ABGB begründet das Vorliegen der Baubewilligung einer Schweinemastanlage nach dem Steiermärkischen Baugesetz idF vor der Novelle LGBl 2008/88, nicht das Vorliegen einer „behördlich genehmigten Anlage“ iSd § 364a ABGB.Im Unterlassungsprozess zwischen Nachbarn wegen Geruchsimmissionen nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB begründet das Vorliegen der Baubewilligung einer Schweinemastanlage nach dem Steiermärkischen Baugesetz in der Fassung vor der Novelle LGBl 2008/88, nicht das Vorliegen einer „behördlich genehmigten Anlage“ iSd Paragraph 364 a, ABGB.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 48/12t
Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 Ob 48/12t
- 10 Ob 19/22z
Entscheidungstext OGH 18.10.2022 10 Ob 19/22z
Vgl; Beisatz: Auch nach der Novelle des Steiermärkischen Baugesetzes LGBl 2008/88 ist mangels umfassenden Immissionsschutzes nicht von einer „behördlich genehmigten Anlage“ iSd § 364a ABGB auszugehen. (T1)
- 6 Ob 126/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.07.2025 6 Ob 126/24h
vgl; Beisatz: Hier: Baubewilligung nach der NöBauO 1976 (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128980
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2025
Dokumentnummer
JJR_20130724_OGH0002_0090OB00048_12T0000_001