Rechtssatz RS0128982
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128982
Entscheidungsdatum
31.07.2013
Rechtssatz
Im Regelfall ist davon auszugehen, dass eine den Regressanspruch des Hauptbürgen besichernde Subbürgschaft nicht nur eine insolvenzbedingte, sondern auch eine iSd § 2 EKEG gegebene krisenbedingte Uneinbringlichkeit dieses Anspruchs besichern soll. Der Entschädigungsbürge, der sich gegenüber dem Gesellschafter als Hauptbürge (Eigenkapital ersetzende Gesellschaftersicherheit) für den Fall verbürgte, dass dieser zu Schaden kommt, kann sich daher nicht unter Hinweis auf den Akkzessorietätsgrundsatz auf die für den Gesellschafter geltende Rückzahlungssperre des § 15 Abs 1 zweiter Satz EKEG berufen.Im Regelfall ist davon auszugehen, dass eine den Regressanspruch des Hauptbürgen besichernde Subbürgschaft nicht nur eine insolvenzbedingte, sondern auch eine iSd Paragraph 2, EKEG gegebene krisenbedingte Uneinbringlichkeit dieses Anspruchs besichern soll. Der Entschädigungsbürge, der sich gegenüber dem Gesellschafter als Hauptbürge (Eigenkapital ersetzende Gesellschaftersicherheit) für den Fall verbürgte, dass dieser zu Schaden kommt, kann sich daher nicht unter Hinweis auf den Akkzessorietätsgrundsatz auf die für den Gesellschafter geltende Rückzahlungssperre des Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz EKEG berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128982
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20130731_OGH0002_0090OB00041_12P0000_002